E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Aufsichtsbehörden und Kommissionen (LU - OG 1995 51)

Zusammenfassung des Urteils OG 1995 51: Aufsichtsbehörden und Kommissionen

Der Anwalt muss gemäss den Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes seinen Beruf unabhängig ausüben und darf keine Bindungen eingehen, die seine Unabhängigkeit gefährden könnten. Die Unabhängigkeit des Anwalts ist bedroht, wenn er sich am Geschäft seines Mandanten beteiligt. In einem Fall hat sich ein Anwalt mit einer Solidarbürgschaftsverpflichtung in einen hängigen Aberkennungsprozess eingemischt und dadurch ein persönliches finanzielles Interesse am Ausgang des Prozesses geschaffen, was gegen das Gebot der Unabhängigkeit verstösst.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts OG 1995 51

Kanton:LU
Fallnummer:OG 1995 51
Instanz:Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Abteilung:Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte
Aufsichtsbehörden und Kommissionen Entscheid OG 1995 51 vom 28.04.1995 (LU)
Datum:28.04.1995
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:§ 12 Abs. 1 AnwG; Art. 496 OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit. Es ist verletzt bei Eingehung einer Solidarbürgschaft zugunsten des Klienten.

Schlagwörter: Unabhängigkeit; Anwalt; Interesse; Standesrechts; Rechtsanwalt; Anwalts; Beanzeigte; Klienten; Interessen; Säulen; Beruf; Standesregeln; Luzerner; Anwaltsverbandes; Bindungen; Geschäft; Mandanten; Lingenberg; Grundsätzen; Köln; Schuldbeitrittserklärung; Solidarbürgschaftsverpflichtung; Aberkennungsprozesses; Obsiegens; Parteikosten; Betrag
Rechtsnorm: Art. 496 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts OG 1995 51

Es gehört zu den tragenden Säulen des anwaltlichen Standesrechts, dass der Anwalt seinen Beruf in voller Unabhängigkeit ausübt (s. Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes Ziff. I/1). Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden könnten. Die Unabhängigkeit des Anwalts wird u.a. gefährdet, wenn er sich am Geschäft seines Mandanten beteiligt (vgl. beispielsweise Lingenberg, Komm. zu den Grundsätzen des anwaltlichen Standesrechts, 2. Aufl., Köln 1988, S. 404 Rz 20).

Mit der "Schuldbeitrittserklärung" vom 17. Januar 1994 bzw. mit der "Solidarbürgschaftsverpflichtung" vom 27. Januar 1994 hat sich der Beanzeigte als mandatierter Rechtsanwalt im Rahmen eines hängigen Aberkennungsprozesses verpflichtet, zusammen mit seinem Klienten für den Fall des Obsiegens der Gegenpartei für deren Parteikosten bis zum Betrag von Fr. 7500.- als Solidarbürge im Sinne von Art. 496 OR zu haften. Damit entstand für ihn unweigerlich ein eigenes persönliches, finanzielles Interesse am Ausgang des Prozesses bzw. am Streitgegenstand. Es versteht sich von selbst, dass der Beanzeigte dadurch die Interessen seines Klienten mit den eigenen finanziellen Interessen vermischt und gegen das Gebot der Unabhängigkeit verstossen hat.



Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.