Zusammenfassung des Urteils OG 1995 51: Aufsichtsbehörden und Kommissionen
Der Anwalt muss gemäss den Standesregeln des Luzerner Anwaltsverbandes seinen Beruf unabhängig ausüben und darf keine Bindungen eingehen, die seine Unabhängigkeit gefährden könnten. Die Unabhängigkeit des Anwalts ist bedroht, wenn er sich am Geschäft seines Mandanten beteiligt. In einem Fall hat sich ein Anwalt mit einer Solidarbürgschaftsverpflichtung in einen hängigen Aberkennungsprozess eingemischt und dadurch ein persönliches finanzielles Interesse am Ausgang des Prozesses geschaffen, was gegen das Gebot der Unabhängigkeit verstösst.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | OG 1995 51 |
Instanz: | Aufsichtsbehörden und Kommissionen |
Abteilung: | Aufsichtsbehörde über die Rechtsanwälte |
Datum: | 28.04.1995 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | § 12 Abs. 1 AnwG; Art. 496 OR. Gebot der anwaltlichen Unabhängigkeit. Es ist verletzt bei Eingehung einer Solidarbürgschaft zugunsten des Klienten. |
Schlagwörter: | Unabhängigkeit; Anwalt; Interesse; Standesrechts; Rechtsanwalt; Anwalts; Beanzeigte; Klienten; Interessen; Säulen; Beruf; Standesregeln; Luzerner; Anwaltsverbandes; Bindungen; Geschäft; Mandanten; Lingenberg; Grundsätzen; Köln; Schuldbeitrittserklärung; Solidarbürgschaftsverpflichtung; Aberkennungsprozesses; Obsiegens; Parteikosten; Betrag |
Rechtsnorm: | Art. 496 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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